• Am Schellberg 28 · 41516 Grevenbroich

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Diese AGB gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen der Rhein-West Solar GmbH (Auftragnehmer oder RWS) und ihren Auftraggebern oder Interessenten (Auftraggeber), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den AGB der RWS abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, RWS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von RWS gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos mit ihrer Tätigkeit beginnt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der RWS und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§1.1
Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Auftraggeber.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von RWS sind freibleibend und unverbindlich. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage 4 (vier) Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass RWS den Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4-Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der schriftlichen Angebotserklärung durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen. Angaben in Werbebroschüren oder sonstigen von der RWS erstellten Informationen sind rechtlich unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder Musterberechnungen.

§ 2.1 Wirtschaftlichkeitsberechnung

Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Auftraggeber nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. RWS übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik-Anlagen.

§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistung

Gegenstand der Leistung der RWS ist die Lieferung und, falls so vereinbart, die Montage einer Photovoltaik-Anlage nebst weiteren Zubehörteilen. Der genaue Leistungsgegenstand ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart umfassen die Leistungen der RWS in erste Linie die Beratung des Auftraggebers, die Beschaffung der vereinbarten Komponenten sowie die Arbeiten, die erforderlich sind, um die Energieanlagen / Komponenten in Betrieb zu nehmen. Umfasst sind ferner die für die Vorbereitung des Anschlusses am Hausanschluss erforderlichen Arbeiten. Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages. Das Setzen des Zählers sowie die Freischaltung des Netzanschlusses erfolgen durch den zuständigen Netzbetreiber und sind nicht Leistungsgegenstand. Etwaige im Zusammenhang damit stehende Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 3.1 Technische Hinweise

Die RWS ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware oder für ihre Leistungen, die die RWS mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden Charakter.

§ 4 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Mit Zustandekommen des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den vereinbarten Gesamtpreis gemäß den Zahlungsbedingungen (§10) bei Fälligkeit innerhalb der Zahlungsfristen an den Auftragnehmer zu bezahlen, die Leistung abzunehmen. Die RWS ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dabei darf Sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch Dritter bedienen. Der Auftraggeber gestattet RWS und den von RWS beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Auftraggeber stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftraggeber versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. RWS kann den entsprechenden Nachweis vom Auftraggebern verlangen. Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Auftraggebers wird RWS für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für Auftraggebern eigene Anschlussleitungen wird RWS ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der Auftraggeber verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist RWS gesondert zu beauftragen. RWS ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.

§ 4.1Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. RWS ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und RWS dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers (Rücktritt vom Auftrag) ist RWS berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Auftraggeber ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. RWS bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Soweit RWS bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Bereits vom Auftraggeber geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine RWS-seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von RWS eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird RWS von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.

Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass RWS Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von RWS zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist RWS berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird RWS den Kunden unverzüglich informieren. Sodann ist RWS zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird RWS an den Kunden zurückzuzahlen.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von RWS setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei RWS eingegangen sind.

Ist RWS im Verzug sind Ansprüche des Kunde auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, RWS haftet wegen Vorsatz.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

Kommt der Kunde in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (§ VI/1), so ist RWS berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5.1 Nur für Unternehmer: Branchenübliche Mehrlieferungen sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen und Material, das beim Auftraggeber verbaut werden soll, geht auf den Auftraggeber über, sobald dieses dem Auftraggeber oder einem Beauftragten übergeben oder in dessen Einflussbereich (z.B. Grundstück) verbracht worden ist. Der Auftraggeber trägt die Gefahr jedoch bereits vor Entgegennahme/Verbringung in dessen Einflussbereich, wenn er die Lieferung verzögert hat.

Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. RWS kann bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.

Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer von RWS gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.

Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 7 Gewährleistung

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Kaufleute als Käufer, bzw. Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes.

Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik-Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.

Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist RWS von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von RWS nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

Mängelansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, so ist er verpflichtet, der RWS sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mängelfeststellung erforderlich sind. Auch hat er der RWS oder ihren Beauftragten Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, welche für die Mangelfeststellung relevant sein können. Kann bei einer Überprüfung durch RWS der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung.

Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat RWS nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und RWS sie deshalb verweigert, so kann der Auftragsgeber durch Erklärung gegenüber RWS eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist Rhein-West Solar berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vornehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.

Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist Rhein-West Solar zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

RWS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat RWS unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen / Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der Auftraggeber hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, RWS den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche des Auftraggebers an RWS dürfen ohne Zustimmung von RWS nicht abgetreten werden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Die während der Projektierung ermittelten Kosten sind nur ca.-Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp), wobei sich die Leistung der PV-Anlage in kWp nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst, die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter/verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist RWS berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.

RWS ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der Auftraggeber vereinbarte Abschlage- oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist RWS zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Sämtliche Rechnungsbeträge sind - falls von der RWS nicht gesondert schriftlich vermerkt - sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind direkt an RWS zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an RWS geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber RWS. Im Falle von Zahlungsverzug ist RWS berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass RWS dem Auftraggebern vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt haben, dass RWS nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.

§ 10 Kündigungsrechte

Die RWS kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und sie dadurch außerstande gesetzt wird, die Leistung auszuführen oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich anderweitig vertragswidrig verhält. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Eine Kündigung durch die RWS ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt wurde und diese erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Im Falle der Kündigung steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, an die RWS einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % des Gesamtpreises an den Auftragnehmer zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder geringer als der Pauschalbetrag ist. Ebenso ist die RWS bei Nachweis eines höheren Schadens berechtigt, diesen in Ansatz zu bringen.

Grundsätzlich gilt:

Dem Auftragnehmer stehen die Kündigungsrechte nach §§ 642, 643 BGB einschließlich der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausdrücklich zu.

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, gilt die gesetzliche Rechtsfolge, insbesondere ist der Auftraggeber vor Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Die RWS haftet für Schäden, die nicht an gelieferten Sachen oder dem Werk selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

1.) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung, durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Fall von fahrlässiger Pflichtverletzung;

2.) des Vorliegens von Mängeln, die die RWS arglistig verschwiegen hat;

3.) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);

4.) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einer Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftragsgebers, der kein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

5.) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bzw. nach § 823 BGB. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllung- und Vierrichtungsgehilfen der RWS.

§ 12 Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die RWS ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Für diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der RWS und dem Besteller/Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist oder in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des BGB verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der RWS ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 13 Vertraulichkeit, Werbung

Der Auftraggeber hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind, (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen a) dem Auftraggeber bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.

 

§ 14 Datenschutz

Die Rhein-West Solar GmbH verwendet die von den Auftraggebern mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich die Rhein-West Solar GmbH vor, Auftraggeber-Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit gegenüber Rhein-West Solar GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird die Rhein-West Solar GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

 

§ 15 Werbung, Referenz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die RWS die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

 

§ 16 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

§ 17 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

Rhein-West Solar GmbH, Am Schellberg 28 DE- 41516 Grevenbroich

(Tel: +49 2182-8716-153, E-Mail: info@rheinwestsolar.de),

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür unser Muster-Widerrufsformular, weiter unten verwenden, oder das auf unserer Homepage (www.rheinwestsolar.de) unter dem Punkt AGBs. Das Musterformular ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Musterwiderrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es Zurück

An: Rhein-West Solar GmbH, Am Schellberg 28 DE- 41516 Grevenbroich

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

 

Bestellt am (*) / erhalten am (*)           -----------------------------------------------------------------------------------

Name des/der Verbraucher(s)                -----------------------------------------------------------------------------------

Anschrift des/der Verbraucher(s)           -----------------------------------------------------------------------------------

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Datum                                                                         Unterschrift des/der Verbraucher(s)

 

(*) Unzutreffendes streichen

 

                                               X                                                         X

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ORT / DATUM                                      UNTERSCHRIFT 1. ANTRAGSTELLER              UNTERSCHRIFT 2. ANTRAGSTELLER